§ 12 Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit der Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Selbständige Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens bis Ende Januar dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche selbständige Anträge und Anträge des Vorstandes hat Letzterer auf der Traktandenliste mit den Einladungen sämtlichen Mitgliedern für die nächste Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 1. Appell, Wahl der Stimmenzähler, 2. Protokoll der letzten ordentlichen Hauptversammlung, 3. Jahresbericht des Präsidenten, 4. Rechnungsablage und Revisorenbericht, 5. Mutationen, 6. Wahlen des Vorstandes, des Präsidenten, Kassiers und der Geschäftsprüfungskommission, 7. Mitgliederbeiträge, 8. Entschädigung an den Vorstand, 9. Krediterteilung an den Vorstand, 10. Beschlussfassung über selbständige Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern, 11. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern, 12. Allgemeine Umfrage.
§ 14 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen: - Präsident, - Vizepräsident, - Aktuar, - Kassier, - Beisitzer.
§ 15 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Anlässen. Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.
§ 16 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie überprüft die Geschäfte des Vorstandes und erstattet an der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit Anträgen.
§ 17 Mitglieder, die an Tagungen und Versammlungen delegiert werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung, welche der Vorstand festsetzt.
IV. Verschiedenes:
§ 18 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 19 Statutenrevisionen können von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgehoben werden, solange sich wenigstens sieben Mitglieder zu ihm bekennen. Bei allfälliger Vereinsauflösung müssen Inventar und Vermögen unter Kontrolle des Gemeinderates von St. Margrethen deponiert werden. Bildet sich ein neuer Gewerbeverein im Sinn der Zweckbestimmungen von § 2, so hat dieser Anspruch auf das Vereinsgut.
§ 21 Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 27. Februar 1981 genehmigt worden und ersetzen die vorgängige Fassung vom 4. April 1946.
St. Margrethen, den 27. Februar 1981
Der Präsident: Früh Otto. Der Aktuar: Tremp Guido. Der Kassier: Weiss Ernst